Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter, beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung sowie eine Verfassungsbeschwerde. Streitgegenstand war die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und der Verfassungsbeschwerde sowie die Bewilligung von PKH. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung wurden abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; das BVerfG verzichtete gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Begründung.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; PKH/Beiordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur pauschale oder sonst ungeeignete Ausführungen enthält, die die Besorgnis der Befangenheit nicht konkret begründen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen oder Richter erforderlich; diese sind von der Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen.
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann wegen Unzulässigkeit erfolgen; das Gericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 25. August 2016, Az: 10 T 147/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 149/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 148/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 22/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 21/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 20/16, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend LG Essen, 19. September 2016, Az: 10 T 174/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 7. September 2016, Az: 13 T 49/16, Beschluss
vorgehend AG Essen, 17. August 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Essen, 18. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Essen, 1. März 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.