Nichtannahmebeschluss: Zur Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) in strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren - hier: Zulässigkeit Bemessung der Frist für Erhebung der Anhörungsrüge gem § 356a StPO kann offen bleiben
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge in einem Strafvollzugs-Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Kammergericht hielt die Rüge wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO für unzulässig. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und eine Entscheidung zur Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG offengelassen, weil der angegriffene Beschluss nicht Gegenstand der Beschwerde war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; es erfolgte keine Entscheidung zur Vereinbarkeit von § 356a StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen in Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Wochenfrist des § 356a StPO unterliegen; bei Fristversäumnis ist die Rüge unzulässig.
§ 356a StPO ist bei Anhörungsrügen gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen sinngemäß unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften des StVollzG anzuwenden.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann durch prozessuale Fristregelungen berührt werden; eine verfassungsgerichtliche Klärung hierzu setzt jedoch voraus, dass der angegriffene Beschluss Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von ausführlicher Begründung absehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 17. Oktober 2011, Az: 2 Ws 340/11 Vollz, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 30. September 2011, Az: 2 Ws 340/11 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 27. Juni 2011, Az: 598 StVK (Vollz) 103/11, Beschluss
Gründe
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130,120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).
Ob diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene - die häufig einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle unterliegen - im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision, regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 - und demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.