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BVerfG·2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16·27.05.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in den genannten Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 Euro festgesetzt. Gegenstand des Beschlusses ist die Bemessung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Tenor benennt den konkreten Festsetzungsbetrag; eine weitergehende Begründung ist im vorgelegten Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 Euro durch das Bundesverfassungsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von anwaltlichen Vergütungen und der Kostenfestsetzung im Verfahren.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenberechnung im Verfahren maßgeblich, sofern nicht abweichende gesetzliche Regelungen greifen.

4

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert kann durch beschlussmäßigen Tenor getroffen werden, ohne dass im Auszug weitergehende Begründungen enthalten sein müssen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2347/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 26. Juni 2018, Az: 2 BvR 2347/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. Februar 2020, Az: 2 BvR 2347/15, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.