Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 2333/11·21.11.2011

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG - ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan - hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügen die Anordnung und Durchführung einer Volksabstimmung in Baden-Württemberg sowie die Verfassungswidrigkeit der zur Abstimmung gestellten Gesetzesvorlage (Kündigung der S 21‑Finanzierungsverträge). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: Eine Rüge allein wegen Unvereinbarkeit mit Landesrecht ist nicht zulässig; eine vorzeitige Anfechtung der noch nicht beschlossenen Gesetzesvorlage wurde nicht substantiiert dargetan. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen (vgl. unzulässige Rüge von Landesverfassungsrecht; vorzeitige Anfechtung der Gesetzesvorlage nicht substantiiert).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist nur zulässig zur Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes und nicht zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Landesrecht.

2

Eine gegen die Anordnung oder Durchführung einer Volksabstimmung gerichtete Rüge, die ausschließlich Unvereinbarkeit mit Landesverfassungsrecht geltend macht, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und damit unzulässig.

3

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesvorlage ist grundsätzlich unzulässig, solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist; eine vorzeitige Annahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände substantiiert dargelegt werden.

4

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt regelmäßig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dieser auf derselben zur Entscheidung gestellten Rüge beruht.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4a GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ Art 60 Abs 3 Verf BW§ Art. 60 LVerf BW§ Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

3

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.