Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG - ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan - hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen die Anordnung und Durchführung einer Volksabstimmung in Baden-Württemberg sowie die Verfassungswidrigkeit der zur Abstimmung gestellten Gesetzesvorlage (Kündigung der S 21‑Finanzierungsverträge). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: Eine Rüge allein wegen Unvereinbarkeit mit Landesrecht ist nicht zulässig; eine vorzeitige Anfechtung der noch nicht beschlossenen Gesetzesvorlage wurde nicht substantiiert dargetan. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen (vgl. unzulässige Rüge von Landesverfassungsrecht; vorzeitige Anfechtung der Gesetzesvorlage nicht substantiiert).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist nur zulässig zur Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes und nicht zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Landesrecht.
Eine gegen die Anordnung oder Durchführung einer Volksabstimmung gerichtete Rüge, die ausschließlich Unvereinbarkeit mit Landesverfassungsrecht geltend macht, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und damit unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesvorlage ist grundsätzlich unzulässig, solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist; eine vorzeitige Annahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände substantiiert dargelegt werden.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde entfällt regelmäßig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dieser auf derselben zur Entscheidung gestellten Rüge beruht.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).
2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.