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BVerfG·2 BvR 2330/13·08.01.2014

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Effektiver Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren gem § 116 StVollzG gegen Gehörsverstöße der Strafvollstreckungskammer erfordert auch Feststellungen zu "beschlussfremdem" Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Strafvollstreckungskammer habe einen von ihr behaupteten Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht berücksichtigt; das OLG verworf die Rechtsbeschwerde und lehnt beschlussfremdes Vorbringen ab. Das BVerfG hält diese pauschale Unberücksichtigung für unhaltbar, weil das Rechtsbeschwerdegericht effektiven Rechtsschutz gegen Gehörsverstöße leisten muss. Die Verfassungsbeschwerde wird dennoch nicht entschieden, weil die Beschwerdefrist versäumt und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht ist verpflichtet, effektiven Rechtsschutz gegen Gehörsverstöße der Strafvollstreckungskammer zu gewähren; hierzu können Feststellungen zu im angegriffenen Beschluss nicht wiedergegebenem (‚beschlussfremdem‘) Vorbringen erforderlich sein.

2

Behauptetes Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden darf nicht generell als unberücksichtigt verworfen werden, nur weil es in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt ist; das Rechtsbeschwerdegericht kann insoweit Feststellungen treffen, soweit sie für die Prüfung von Gehörsverletzungen erforderlich sind.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdefrist versäumt wurde und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder begründet worden ist; die Frist beginnt mit dem Zugang des angegriffenen Beschlusses.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung in einem Nichtannahmebeschluss absehen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 108ff StVollzG§ 108 StVollzG§ 116 StVollzG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 6. September 2013, Az: 4 AR 96/12, Beschluss

vorgehend OLG München, 22. Oktober 2012, Az: 4 Ws 095/12 (R), Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 22. Oktober 2010, Az: 2 NöStVK 171/10, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Zwar ist der Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin verworfen hat, in einer wesentlichen Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte mit der Rechtsbeschwerde gerügt, sie habe vor der Strafvollstreckungskammer einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, den die Kammer zu Unrecht nicht bearbeitet und dessen Existenz sie zu Unrecht verneint habe. Der Sache nach war damit ein Gehörsverstoß der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin gestellten - Fortsetzungsfeststellungsantrags gerügt. Zu dieser Rüge hat das Oberlandesgericht angenommen, soweit der Gefangene - damals noch männlichen Vornamens -, "beschlussfremd" vortrage, er habe einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt gehabt, dürfe der Senat als Rechtsbeschwerdegericht diesen Umstand nicht berücksichtigen; bei behaupteten Tatsachen, die sich nicht in den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung widerspiegelten, sei es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, diese zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb offenkundig unhaltbar, weil sie sich nicht mit der allgemein anerkannten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts verträgt, effektiven Rechtsschutz gegen etwaige Gehörsverstoße der Strafvollstreckungskammer zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR610/08 -, juris, Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3, m. zahlr. w. N.), was typischerweise Feststellungen zu "beschlussfremdem", nämlich im angegriffenen Beschluss nicht wiedergegebenem Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden erfordert.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde kann jedoch nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt, die schon mit dem Zugang des angegriffenen Beschlusses vom 22. Oktober 2012 zu laufen begann. Insoweit hat sie auch Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht, so dass ihr Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen ist.

3

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.