Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt. Das Ablehnungsgesuch gegen drei Richterinnen und einen Richter wird als offensichtlich unzulässig verworfen, da die vorgetragenen Umstände zur Begründung der Befangenheit ungeeignet sind. Als "Richteranklage" bezeichnete Begehren sind nicht an das BVerfG, sondern an den Bundestag gerichtet.
Ausgang: Ablehnungsantrag als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; in solchen Fällen ist die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nicht erforderlich.
Die Ablehnung von Richtern kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, soweit die bezeichneten Richter nicht zur Entscheidung über die konkret erhobene Verfassungsbeschwerde berufen sind oder kein Zusammenhang zu anderen Entscheiden ersichtlich ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht anzunehmen, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht erfüllt.
Als "Richteranklage" nach Art.98 Abs.2 GG geltende Anträge sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und richten sich nicht an das BVerfG; die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens obliegt allein dem Bundestag.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder eine mögliche Verletzung konkreter Grundrechte hinreichend darlegt noch den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 2. Juli 2021, Az: 6 Ns 21 Js 17353/20, Urteil
Tenor
Der Ablehnungsantrag gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch vom 8. April 2022 ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme war nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Die Ungeeignetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits daraus, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter nicht zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde berufen sind und auch nicht ersichtlich ist, wie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über andere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin die Besorgnis der Befangenheit begründen soll.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2022 gestellten und als "Richteranklagen nach Art. 98 Abs. 2 GG" bezeichneten Anträge sind bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Bestandteil der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde und nicht als eigenständige Anträge zu werten. Zur Richteranklage ist nach Art. 98 Abs. 2 GG allein der Bundestag berechtigt. Die zur Begründung ihres Begehrens gegebenen Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Mitwirkung der ihrer Auffassung nach befangenen Richter im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen wünscht.
Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch nicht, die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte darzulegen oder auch nur den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.