Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 StVollzG und damit Unterbleiben einer Interessenabwägung - allerdings Gebotenheit der eA nach § 32 BVerfGG nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um seine Fesselung und das Tragen von Dienstuniformen während der Vollstreckung zu untersagen. Das Landgericht behandelte das Begehren anders und unterließ eine Interessenabwägung nach § 114 StVollzG. Das BVerfG hielt dies zwar für bedenklich, wies den Eilantrag jedoch ab, weil die strengen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht substantiiert dargetan wurden.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nur, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonst wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; es gelten dabei besonders strenge Anforderungen.
Ein Eilrechtsschutzbegehren im Strafvollzug, das die Untersagung konkreter Zwangsmaßnahmen zum Inhalt hat, ist nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu prüfen; hierbei ist zu ermitteln, ob die Vollstreckung die Rechtsausübung vereitelt oder wesentlich erschwert und eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Unterlassung einer gebotenen Interessenabwägung durch das Fachgericht kann eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen.
Selbst wenn prozessuale Verfahrensmängel vorliegen, kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die strengen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 23. Dezember 2021, Az: 589 StVK 341/21 Vollz, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. November 2022, Az: 2 BvR 2316/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Jedenfalls soweit das Landgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, weil eine vorläufige Zustandsregelung weder zur Abwendung eines dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen geboten erscheine, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch den angegriffenen Beschluss nicht fern. Der Beschluss ist auf die Annahme gestützt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand der Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO gestellt habe. Diese Annahme erscheint hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags bedenklich. Dieser war der Formulierung nach darauf gerichtet, der Justizvollzugsanstalt im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, ihn während der Ausführung zu fesseln und dass die ihn begleitenden Beamten Dienstuniform tragen. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren wäre daher nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu prüfen gewesen. Das Gericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Indem das Gericht diese Interessenabwägung unterlassen hat, besteht die Möglichkeit, dass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden ist.
2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geeignet und dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.