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BVerfG·2 BvR 230/25·15.02.2025

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei BSW zur Nichtberücksichtigung in der Sendung "ARD Wahlarena" - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParteienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partei BSW rügte die Nichtberücksichtigung in der Sendung "ARD Wahlarena" und begehrte verfassungsrechtlichen Schutz wegen Verletzung der (abgestuften) Chancengleichheit nach Art.21 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegte, dass eine solche Grundrechtsverletzung vorliegt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung als gegenstandslos zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, dass durch die angegriffenen Maßnahmen seine aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende (abgestufte) Chancengleichheit verletzt wird.

2

Zur Begründung einer behaupteten Verletzung der Chancengleichheit der Parteien ist eine substanziierte Darstellung erforderlich, dass die staatliche Maßnahme die Teilhabemöglichkeiten am politischen Wettbewerb in entscheidender Weise beeinträchtigt.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 21 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Februar 2025, Az: 13 B 105/25, Beschluss

vorgehend VG Köln, 5. Februar 2025, Az: 6 L 81/25, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.