Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch die Kammer - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
KI-Zusammenfassung
Der Petent legte Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss ein, mit dem seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Die Kammer verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig und stellt fest, dass die Nichtannahme nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Entscheidungen, die zusammen mit der Hauptsache angefochten werden können, sind einer isolierten Verfassungsbeschwerde entzogen. Eine Abänderung käme nur bei Übersehen entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Prozessstoffs in Betracht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind grundsätzlich unanfechtbar und können nicht durch Gegenvorstellung aufgehoben werden.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen, die einfachrechtlich gemeinsam mit der Hauptsache angefochten werden können, ist für eine isolierte Entscheidung ausgeschlossen.
Eine Abänderung einer Nichtannahmeentscheidung durch die Kammer kommt nur in Betracht, wenn entscheidungserheblicher Prozessstoff, der eine Verletzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen (z. B. Art.103 Abs.1 GG) begründet, übersehen wurde.
Gegenstand der Rüge (z. B. die Mitwirkung einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin) ist vorrangig im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung im Annahmeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 6. Februar 2019, Az: 3 Qs 13/19, Beschluss
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 31. Januar 2019, Az: 28 Cs 270 Js 11677/18, Beschluss
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 29. Januar 2019, Az: 3 Qs 9/19, Beschluss
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 14. Februar 2019, Az: 28 Cs 270 Js 11677/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Oktober 2018, Az: 2 Ws 277/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 28. September 2018, Az: 2 Ws 277/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Februar 2019, Az: 2 BvR 229/19, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen die Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2019, mit der die Verfassungsbeschwerde des Petenten nicht zur Entscheidung angenommen wurde, wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen die für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zuständige Amtsrichterin zurückgewiesen wurden.
Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde des Petenten mit Beschluss vom 18. Februar 2019 nicht zur Entscheidung an, weil die mit ihr angegriffenen Beschlüsse einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen sind.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 6. April 2019 eingegangenem Schreiben vorgebracht, er habe mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht Rechtsfehler im Ablehnungsverfahren, sondern die mangelnde Gewaltenteilung am Amtsgericht Freiburg infolge der Verschmelzung der Ämter einer Richterin und einer Staatsanwältin in der Person der für sein Strafverfahren zuständigen Amtsrichterin beanstanden wollen. Zugleich hat er für den Fall, dass sein Vorbringen verfristet sein sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese ist zu verwerfen.
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2 m.w.N.).
Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2019 auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dessen Eingabe vom 13. Februar 2019 bedingt keine abweichende Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache die Mitwirkung einer bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Richterin (§ 22 Nr. 4 StPO), die ebenfalls vorrangig im noch nicht durchlaufenen fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (§ 338 Nr. 2 StPO) geltend zu machen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.