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BVerfG·2 BvR 229/19·18.02.2019

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen im Strafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil einfachrechtliche Rechtsbehelfe gegen vorverlagerte Entscheidungen (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO) zuvor auszuschöpfen sind. Die PKH wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorhandene einfachrechtliche Rechtsbehelfe gegen vorverlagerte gerichtliche Entscheidungen nicht ausgeschöpft hat.

2

Entscheidungen über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen können gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache einfachrechtlich angefochten werden und entziehen sich damit der isolierten Verfassungsbeschwerde.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der Antrag zu versagen.

4

Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werden, wenn der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO einschlägig ist.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Tenorbegründung verzichten und den Beschluss kurz fassen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 StPO§ 28 Abs 2 S 2 StPO§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 6. Februar 2019, Az: 3 Qs 13/19, Beschluss

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 31. Januar 2019, Az: 28 Cs 270 Js 11677/18, Beschluss

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 29. Januar 2019, Az: 3 Qs 9/19, Beschluss

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 14. Januar 2019, Az: 28 Cs 270 Js 11677/18, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Oktober 2018, Az: 2 Ws 277/18, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. September 2018, Az: 2 Ws 277/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 3. Juni 2019, Az: 2 BvR 229/19, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ankommt, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 2 Ws 277/18 - und vom 22. Oktober 2018 - 2 Ws 277/18 - richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die im Zusammenhang mit der Ablehnung der zuständigen Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen können einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, zunächst die nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache statthaften einfachrechtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen, die im Fall einer Revision aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO auch auf die Behauptung der Befangenheit eines erkennenden Richters gestützt werden können.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.