Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Regelungen des Bundeswahlgesetzes zum Verfahren der Zweitstimmendeckung und die Jahresfrist bei Verfassungsbeschwerden im Wahlrecht. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil das Gericht in einem Urteil vom 30.7.2024 denselben Gegenstand bereits entschieden hat. Für inhaltsgleiche Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis; zudem wurde keine substantiierte Verletzung der Rechte dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge vorrangiger Senatsentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Fehlt ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis, weil der gleiche Gegenstand bereits durch gerichtliche Entscheidung abschließend geklärt ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und schließen im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfassungsrügen gegenüber derselben Regelung aus.
Die Behauptung einer Verletzung eigener Grundrechte in der Verfassungsbeschwerde muss substantiiert dargelegt werden; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde, eingegangen am 20. Februar 2024, richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln. Daneben rügt der Beschwerdeführende, die Jahresfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde sei im Falle des Wahlrechts zu eng und der Gesetzgeber habe eine rechtzeitige Anpassung des Wahlrechts unterlassen.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren der Zweitstimmendeckung wendet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG) dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.