Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wiedereinsetzungsantrag (§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG) erfordert selbständige Darlegungen zum Verhinderungsgrund - Antrag auf Beziehung der Krankenakte des Beschwerdeführers nicht hinreichend
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und die Beiziehung seiner Krankenakte. Das BVerfG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, ohne Verschulden die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt zu haben. Die bloße Antragstellung zur Aktenbeiziehung entbindet nicht von der eigenständigen Darlegung des Verhinderungsgrundes. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung mangels substantierter Darlegung eines ohne Verschulden verhinderten Fristversäumnisses abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller selbstständig und substantiiert darlegt, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten.
Der bloße Antrag auf Beiziehung medizinischer Unterlagen (z. B. Krankenakte) entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, den Verhinderungsgrund eigenständig und ausreichend darzutun.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn grundsätzliche Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, nicht erfüllt sind.
Nichtergehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Nichtannahmebeschlüssen ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 8. August 2018, Az: 5 i StVK 55/18, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.