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BVerfG·2 BvR 2282/18·03.09.2019

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wiedereinsetzungsantrag (§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG) erfordert selbständige Darlegungen zum Verhinderungsgrund - Antrag auf Beziehung der Krankenakte des Beschwerdeführers nicht hinreichend

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und die Beiziehung seiner Krankenakte. Das BVerfG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, ohne Verschulden die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt zu haben. Die bloße Antragstellung zur Aktenbeiziehung entbindet nicht von der eigenständigen Darlegung des Verhinderungsgrundes. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung mangels substantierter Darlegung eines ohne Verschulden verhinderten Fristversäumnisses abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller selbstständig und substantiiert darlegt, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten.

2

Der bloße Antrag auf Beiziehung medizinischer Unterlagen (z. B. Krankenakte) entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, den Verhinderungsgrund eigenständig und ausreichend darzutun.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn grundsätzliche Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, nicht erfüllt sind.

4

Nichtergehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Nichtannahmebeschlüssen ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 3 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 8. August 2018, Az: 5 i StVK 55/18, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.