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BVerfG·2 BvR 2274/13·28.09.2015

Nichtannahmebeschluss: Zusprechende fachgerichtliche Entscheidung begründet für obsiegende Partei keine verfassungsrechtliche Beschwer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht des BundesverfassungsgerichtsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2274/13) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind durch das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht beschwert, weil sie im fachgerichtlichen Verfahren obsiegt haben. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf seine Rspr.; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführer durch das BAG-Urteil nicht beschwert sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung nicht in seinen Rechten beschwert ist.

2

Der Erfolg einer Partei im fachgerichtlichen Verfahren schließt in der Regel aus, dass dieselbe Partei durch die fachgerichtliche Entscheidung beschwert ist und deshalb Verfassungsbeschwerde erheben kann.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar.

4

Bei der Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde ist entscheidend, ob die fachgerichtliche Entscheidung die Beschwer der Beschwerdeführer begründet; fehlt diese Beschwer, ist das Verfahren unzulässig.

Relevante Normen
§ Art 9 Abs 3 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 20. November 2012, Az: 1 AZR 611/11, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil die im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgreichen Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht beschwert sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 -, juris, Rn. 46 ff.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.