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BVerfG·2 BvR 2272/16·08.12.2017

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € und den Wert für das Eilverfahren auf 5.000 € fest. Grundlage sind § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; ohne besondere Bedeutung oder besonderen Tätigkeitsumfang ist der Regelwert anzusetzen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € (Hauptsache) und 5.000 € (Eilverfahren); Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich; üblicherweise beträgt der Mindestwert 5.000 € und bei Erfolg durch Kammerentscheidung in der Regel 10.000 €.

2

Ein über den Regelwert hinausgehender Gegenstandswert ist nur zu begründen, wenn sich aus der objektiven Bedeutung der Sache oder aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Erhöhung ergeben.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bemisst sich regelmäßig als die Hälfte des Gegenstandswerts der Hauptsache.

4

Festsetzungen des Gegenstandswerts in diesem Rahmen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 17. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschluss

vorgehend LG Heilbronn, 13. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschluss

vorgehend AG Heilbronn, 22. August 2016, Az: 23 Cs 26 Js 30072/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Januar 2017, Az: 2 BvR 2272/16, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. -, juris). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.