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BVerfG·2 BvR 2268/12·19.09.2013

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Der Beschluss wurde als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Damit wurde nicht über die materiellen Rechts- oder Sachfragen entschieden. Im Metadatenverlauf ist ein späteres Urteil des EGMR vermerkt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss als unanfechtbare Kammerentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss erledigen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne schriftliche Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann unanfechtbar sein.

4

Ein Nichtannahmebeschluss stellt keine Entscheidung in der Sache (inhaltliche Prüfung der Beschwerde) dar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 13. September 2012, Az: III-2 Ws 270/12, Beschluss

vorgehend LG Bochum, 19. Juli 2012, Az: II-12 KLs - 35 Js 145/10 AK 3/12, Beschluss

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 27. April 2017, Az: 73607/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.