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BVerfG·2 BvR 2258/09·20.06.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 2258/09 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Anlass war die Festsetzung des Gegenstandswerts; die Entscheidung beschränkt sich auf diese wertbestimmende Maßnahme. Damit wurde die Grundlage für Anwaltsgebühren und prozesskostenrechtliche Folgen festgelegt.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Anwaltsgebühren sowie sonstigen prozesskostenrechtlichen Folgen in verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Der Gegenstandswert ist vom Gericht im Einzelfall zu bestimmen und kann von Wertansätzen der Vorinstanzen abweichen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bestimmung des Euro-Betrags im Tenor des Beschlusses.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2009, Az: 3 Ws 689/09, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2009, Az: 2a StVK 717/09, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. September 2010, Az: 2 BvR 2258/09, Prozesskostenhilfebeschluss

vorgehend BVerfG, 27. März 2012, Az: 2 BvR 2258/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.