Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 2258/09 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Anlass war die Festsetzung des Gegenstandswerts; die Entscheidung beschränkt sich auf diese wertbestimmende Maßnahme. Damit wurde die Grundlage für Anwaltsgebühren und prozesskostenrechtliche Folgen festgelegt.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Anwaltsgebühren sowie sonstigen prozesskostenrechtlichen Folgen in verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Der Gegenstandswert ist vom Gericht im Einzelfall zu bestimmen und kann von Wertansätzen der Vorinstanzen abweichen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bestimmung des Euro-Betrags im Tenor des Beschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2009, Az: 3 Ws 689/09, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2009, Az: 2a StVK 717/09, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. September 2010, Az: 2 BvR 2258/09, Prozesskostenhilfebeschluss
vorgehend BVerfG, 27. März 2012, Az: 2 BvR 2258/09, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.