Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung eines Beistands sowie die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die Zulassung des Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ab, weil keine Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit erfolgte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Der Antragsteller hat darzulegen, warum es ihm unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrenden des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen; das Unterlassen dieser Darlegung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Ablehnung von Verfahrensanträgen kann ohne weitere Begründung getroffen werden, soweit § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dies erlaubt.
Die Zulassung einer Bevollmächtigtenzulassung ist eine Ausprägung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts und erfolgt nur ausnahmsweise bei konkret darstellbarem Bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 9. November 2020, Az: 2 Ws 228/19 WA, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.