Nichtannahme einer mangels Nachweises der Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die durch einen Vertreter eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Vertreter hat den Nachweis der Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung nicht erbracht. Das Gericht verzichtet nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht wirksam anhängig gemacht und damit nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Wird der Nachweis der Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung nicht geführt, ist eine durch einen Vertreter eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht wirksam anhängig gemacht.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 11. September 2008, Az: VI R 81/04, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.