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BVerfG·2 BvR 2244/08·26.07.2010

Nichtannahme einer mangels Nachweises der Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die durch einen Vertreter eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Vertreter hat den Nachweis der Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung nicht erbracht. Das Gericht verzichtet nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht wirksam anhängig gemacht und damit nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Wird der Nachweis der Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung nicht geführt, ist eine durch einen Vertreter eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht wirksam anhängig gemacht.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. September 2008, Az: VI R 81/04, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.