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BVerfG·2 BvR 223/20·12.10.2020

Nichtannahme einer teils mangels Fristwahrung, teils mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtZulässigkeitsprüfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG war nicht gewahrt, da die angegriffenen Entscheidungen am 13. Mai 2019 zugegangen und die Beschwerde erst am 10. Februar 2020 eingegangen ist. Zudem genügte die Eingabe nicht den Begründungsanforderungen, da sie pauschal Grundrechtsverletzungen behauptete und sich auf ein anderes Vollstreckungsverfahren konzentrierte. Der Antrag auf Auslagenerstattung wurde abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Monatsfrist und wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Auslagenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung nach § 93 Abs. 1 BVerfGG zu erheben; wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, welche konkreten Grundrechte in welcher Weise durch welche angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen; bloße Aufzählungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf andere, nicht streitgegenständliche Verfahren konzentriert oder die angegriffenen Entscheidungen nicht vorlegt oder nicht in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht und ist unzulässig.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

5

Bei fehlender Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann ein Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend AG Bühl, 6. Mai 2019, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend AG Bühl, 6. September 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 13. August 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 19. Juli 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 30. Mai 2018, Az: 4 T 20/18, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 12. April 2018, Az: 3 C 169/12, Beschluss

vorgehend AG Bühl, 5. März 2018, Az: 3 C 169/12, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Die jüngsten im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände a und b) sind ausweislich des anwaltlichen Posteingangsstempels am 13. Mai 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist mit der beim Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

2

Darüberhinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung einer Grundrechtsverletzung unter Aufzählung der als verletzt gerügten Grundrechte und konzentriert sich im Übrigen auf die vermeintliche Grundrechtsverletzung durch das hier nicht streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 T 49/19. Die Beschwerdegegenstände g und c sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.