Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entscheidung an, da die Begründung keine inhaltlich nachvollziehbare Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG erkennen ließ und somit offensichtlich unzureichend war. Über einen Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht entschieden; weitere Ausführungen unterblieben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung offensichtlich unzureichend, daher Verwerfung ohne Entscheidung über Wiedereinsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihre Begründung inhaltlich nachvollziehbar keine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt.
Ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit bereits aus der Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme ohne Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 93a Abs. 2 BVerfGG aussprechen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Begründung kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weitergehenden Begründungen absehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend GStA Bamberg, 22. Oktober 2021, Az: 220 Zs 806/21, Entscheidung
vorgehend GStA Bamberg, 20. Oktober 2021, Az: 220 Zs 806/21, Entscheidung
vorgehend StA Würzburg, 30. August 2021, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung
vorgehend StA Würzburg, 5. August 2021, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung
vorgehend GStA Bamberg, 23. November 2020, Az: 220 Zs 833/20, Entscheidung
vorgehend GStA Bamberg, 27. Januar 2020, Az: 220 Zs 4/20, Entscheidung
vorgehend StA Würzburg, 9. Dezember 2019, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.