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BVerfG·2 BvR 2230/21·09.01.2023

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entscheidung an, da die Begründung keine inhaltlich nachvollziehbare Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG erkennen ließ und somit offensichtlich unzureichend war. Über einen Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht entschieden; weitere Ausführungen unterblieben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung offensichtlich unzureichend, daher Verwerfung ohne Entscheidung über Wiedereinsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihre Begründung inhaltlich nachvollziehbar keine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt.

2

Ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit bereits aus der Begründung, kann das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme ohne Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 93a Abs. 2 BVerfGG aussprechen.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Begründung kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weitergehenden Begründungen absehen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend GStA Bamberg, 22. Oktober 2021, Az: 220 Zs 806/21, Entscheidung

vorgehend GStA Bamberg, 20. Oktober 2021, Az: 220 Zs 806/21, Entscheidung

vorgehend StA Würzburg, 30. August 2021, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung

vorgehend StA Würzburg, 5. August 2021, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung

vorgehend GStA Bamberg, 23. November 2020, Az: 220 Zs 833/20, Entscheidung

vorgehend GStA Bamberg, 27. Januar 2020, Az: 220 Zs 4/20, Entscheidung

vorgehend StA Würzburg, 9. Dezember 2019, Az: 602 Js 22164/19, Verfügung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.