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BVerfG·2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23·27.06.2023

Nichtannahme zweier mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verbindet zwei Verfahren und nimmt die Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerden sind offensichtlich unzulässig, weil sie den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nicht genügen; daher verzichtet das Gericht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf weitere Begründung. Dem Beschwerdeführer wird für künftige, substanzlos erscheinende Verfahren die Verhängung einer Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG angekündigt.

Ausgang: Beide Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen und verworfen; Androhung einer Missbrauchsgebühr bis 2.600 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind einzuhalten; das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den in §§ 23 Abs. 1 S. 2 und 92 BVerfGG geforderten inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht erfüllt.

3

Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerde offensichtlich ist.

4

Gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Beschwerdeführer bei missbräuchlichen oder offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerden oder einstweiligen Rechtsschutzanträgen eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn dadurch die Wahrnehmung der Gerichtsaufgaben beeinträchtigt oder andere Rechtsuchende verzögert werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 7. Dezember 2022, Az: SR StVK 1152/22, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 21. Dezember 2022, Az: SR StVK 1325/22, Beschluss

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.