Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 € fest. Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Mindestwerte von 5.000 € und bei Kammererfolg regelmäßig 10.000 € sind zu beachten. Wegen besonderer Schwierigkeit, erhöhtem Aufwand und eines zivilrechtlichen Streitwerts von 200.000 € wurde der Wert auf 20.000 € festgelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; dabei ist als Mindestwert grundsätzlich 5.000 € zugrunde zu legen.
Erfolg eine Verfassungsbeschwerde infolge einer Kammerentscheidung rechtfertigt in der Regel einen Gegenstandswert von 10.000 € für die anwaltliche Tätigkeit.
Für eine Überschreitung der Richtwerte sind insbesondere die besondere Schwierigkeit der Sache, der hierfür erforderliche anwaltliche Aufwand und gegebenenfalls der Streitwert des zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verfahrens im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen.
Festsetzungen des Gegenstandswerts durch das Gericht können als unanfechtbar erklärt werden, soweit das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Juli 2010, Az: I ZR 99/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 15. Dezember 2016, Az: 2 BvR 222/11, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.