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BVerfG·2 BvR 2220/15·19.07.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz gem § 111 HeilBerG RP 2014 erfolglos

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Errichtung der Landespflegekammer Rheinland‑Pfalz (vgl. § 111 HeilBerG RP 2014). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar und es erfolgte keine inhaltliche Sachprüfung der Vorwürfe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Errichtung der Landespflegekammer Rheinland‑Pfalz nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme durch Kammerbeschluss stellt keine substantielle Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Vorwürfe dar.

4

Die bloße Anführung einer angegriffenen Regelung oder Maßnahme (hier: Errichtung einer Landespflegekammer) begründet nicht ohne Weiteres die Annahme zur Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 111 Abs 5 HeilBerG RP 2014

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.