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BVerfG·2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20·13.07.2022

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht - Bezugnahme auf Begründung der eA-Ablehnung vom 23.06.2021 (2 BvR 2216/20, BVerfGE 158, 210)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht werden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die bereits im Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210) dargelegten Gründe. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht werden nicht zur Entscheidung angenommen; Bezugnahme auf Beschluss vom 23.6.2021, weitere Begründung unterbleibt nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die maßgeblichen Gründe bereits in einem früheren Beschluss hinreichend dargelegt sind.

2

Die Kammer kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn eine Bezugnahme auf vorherige Entscheidungen ausreichend ist.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann durch Verweisung auf die Begründung eines früheren Beschlusses erfolgen; eigenständige erneute Ausführungen sind dann entbehrlich.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 23 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 1 EinhPatGÜbkG§ Art 3 Abs 1 EinhPatGÜbkG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvR 2216/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.