Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III und Art. 103 I GG nach Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Zurückweisungsbeschluss der Rechtsbeschwerde. Das BVerfG weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Wesentlich war das Fehlen fachgerichtlicher Unterlagen und jeglicher verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, sodass Subsidiarität und die Entscheidungsgründe nicht überprüfbar waren.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage fachgerichtlicher Unterlagen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG erforderlichen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt oder nicht inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Prüfung der Beschwerde nicht möglich ist.
Sind die aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts behandelt, muss der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den von diesem Gericht entwickelten Maßstäben begründet werden.
Fehlt es an einer substantiierten verfassungsrechtlichen Argumentation und an der Darstellung, dass die Subsidiaritätspflicht (§ 90 Abs.2 BVerfGG) erfüllt ist, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Soweit fachgerichtliche Entscheidungen auf Schriftstücke oder Anträge (z. B. Protokoll der Hauptverhandlung, Begründung der Rechtsbeschwerde, Anträge der Staatsanwaltschaft) Bezug nehmen, müssen diese Unterlagen vorgelegt oder ihr maßgeblicher Inhalt mitgeteilt werden, damit eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 16. November 2020, Az: 1 OWi 6 SsBs 236/20, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 9. Juni 2020, Az: 402 OWi 3200 Js 7051/20, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt und ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis auf die angegriffenen Entscheidungen keine das fachgerichtliche Verfahren betreffende Unterlagen, namentlich das Protokoll der Hauptverhandlung, die Begründung seiner Rechtsbeschwerde und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, auf die das Oberlandesgericht Koblenz zur Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen hat, vorgelegt und deren maßgeblichen Inhalt auch nicht anderweitig mitgeteilt hat. Es lässt sich deshalb weder verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Genüge getan hat, noch, auf welche Gründe das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat und ob ihm dabei Verfassungsverstöße unterlaufen sind. Im Übrigen fehlt es in der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.