Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Begründungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllte. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Gericht weist darauf hin, dass bei substanzlosen Beschwerden nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr möglich ist. Weitere Ausführungen unterblieben nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur zur Entscheidung an, wenn Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen; fehlen diese, bleibt die Beschwerde unberücksichtigt.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein mit ihr gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Bei erkennbar substanzlosen oder missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden kann das Gericht nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn durch solche Eingaben die Erfüllung der Gerichtsaufgaben behindert und der Grundrechtsschutz anderer verzögert wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.