Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Mindest- und Orientierungswerte sind 5.000 € bzw. regelmäßig 10.000 €. Wegen besonderer Schwierigkeit, erhöhtem Aufwand und eines zivilrechtlichen Streitwerts von 200.000 € hielt das Gericht 20.000 € für billiges Ermessen geboten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Für anwaltliche Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der festzusetzende Gegenstandswert mindestens 5.000 € und liegt bei Erfolg infolge einer Kammerentscheidung in der Regel bei 10.000 €.
Bei besonderer Schwierigkeit der Sache und erhöhtem notwendigen anwaltlichen Aufwand sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens kann das Gericht einen über die Richtwerte hinausgehenden Gegenstandswert nach billigem Ermessen festsetzen.
Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Juli 2010, Az: I ZR 123/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 15. Dezember 2016, Az: 2 BvR 221/11, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000,00 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000,00 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000,00 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.