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BVerfG·2 BvR 2194/20·15.12.2022

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Wallrabenstein und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die Begründung von vornherein nicht die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) begründet. Eine frühere Vorbefassung in einem anderen Verfahren begründet keine Befangenheitsvermutung im vorliegenden Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; weitergehende Ausführungen werden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachte Begründung von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen.

2

Die Befangenheit einer Richterin lässt sich nicht allein aus einer früheren Beteiligung oder einem Ausschluss in einem anderen, sachlich eigenständigen Verfahren ableiten; eine Vorbefassung im selben Verfahren ist Voraussetzung für eine solche Schlussfolgerung.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen und es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der Richterin.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen; solche Entscheidungen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Oktober 2020, Az: 1 Ws 324/20, Beschluss

vorgehend OLG Zweibrücken, 1. Oktober 2020, Az: 1 Ws 324/20, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).

2

Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12 m.w.N.>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.