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BVerfG·2 BvR 2194/18·22.08.2019

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab und stellte fest, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG nicht erschöpft war (Anhörungsrüge vor dem VG noch offen). Einen Vortrag zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil brachte der Beschwerdeführer nicht vor; deshalb wurde auch Prozesskostenhilfe versagt (§ 114 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Erstattung der Auslagen abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpftem Rechtsweg (Anhörungsrüge beim VG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; dies gilt insbesondere, solange fachgerichtliche Rechtsbehelfe (z. B. Anhörungsrüge) noch nicht entschieden sind (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).

2

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass durch die Fortsetzung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil zu erwarten ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 114 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG München, 31. August 2018, Az: M 10 S 17.49501, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft war, § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor das Verwaltungsgericht über die eingelegte Anhörungsrüge entschieden hatte. Gründe dafür, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, hat er nicht vorgetragen.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung hatte die erhobene Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.