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BVerfG·2 BvR 2189/22·25.01.2023

Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - Vorabmitteilung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, Begründung wird nachgereicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Berlin (16.11.2022). Zu prüfen war, ob die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG (Dringlichkeit, Erfolgsaussicht, nicht wiedergutzumachender Nachteil) vorliegen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Begründung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nachgereicht. Die Entscheidung erfolgte als Vorabmitteilung nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Urteil des VerfGH Berlin verworfen; Begründung wird den Beteiligten nachgereicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt Dringlichkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde und die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus.

2

Die darzulegenden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen bzw. zu verwerfen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung vorab mitteilen und die schriftliche Begründung den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nachreichen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. November 2022, Az: 154/21, Urteil

nachgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 9. Dezember 2024, Az: 2 BvR 2189/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.