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BVerfG·2 BvR 2176/19·16.01.2020

Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung an das BVerfG. Entscheidend war, ob ein konkreter Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wurde. Das Gericht nahm die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil eine solche Benennung fehlte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein konkreter Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wird; fehlt diese Bezeichnung, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an.

3

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Das Gericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.