Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung an das BVerfG. Entscheidend war, ob ein konkreter Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wurde. Das Gericht nahm die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil eine solche Benennung fehlte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein konkreter Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet wird; fehlt diese Bezeichnung, ist die Beschwerde unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Gericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.