Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung - Abwarten des Ausgangs eines anhängigen Haftbeschwerdeverfahrens zumutbar
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war und die Beschwerde unzureichend substantiiert war. Das BVerfG hält es für zumutbar, zunächst das anhängige Haftbeschwerdeverfahren abzuwarten. Eine vorzeitige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs bestand nicht. Damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Substantiierung; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist und kein besonderer Anlass für eine Vorwegnahme der Entscheidung besteht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Es ist dem Beschwerdeführer regelmäßig zumutbar, den Ausgang eines anhängigen ordentlichen Rechtsmittels (z.B. Haftbeschwerde) abzuwarten, bevor das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Die Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG verlangen eine hinreichend substantiiert vorgetragene Begründung der Verfassungsbeschwerde; bloße Rügen ohne darlegungsstarken Bezug zur Verfassungswidrigkeit genügen nicht.
Soweit es um die Vorlage und Erörterung von Beweismitteln bei Vorführungsterminen (§ 115 StPO) geht, besteht keine verallgemeinerte verfassungsrechtliche Pflicht, bereits in solchen Terminen alle Beweismittel vorzulegen und umfassend zu erörtern; dies kann in komplexen Fällen besonders zu begründen sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 5/24 KLs 17/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es besteht kein Anlass für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zunächst den Ausgang des Verfahrens über die am 13. Dezember 2019 eingelegte Haftbeschwerde binnen angemessener Frist abzuwarten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass es grundsätzlich oder jedenfalls im vorliegenden durch sehr komplexe Tatsachen und Beweismittel geprägten Fall verfassungsrechtlich geboten wäre, bereits im Vorführungstermin nach § 115 StPO alle Beweismittel vorzulegen und zu erörtern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, NJW 1994, 3219 <3220>).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.