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BVerfG·2 BvR 2158/18·17.07.2019

Nichtannahmebeschluss: Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) gebietet eine Begrenzung der nachteiligen Auswirkung des mit dem Vollzug von Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzugs (hier: Trennscheibenanordnung für Besuche in U-Haft) - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der verfahrensgegenständlichen Trennscheibenanordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrecht/HaftvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Anordnung einer Trennscheibe bei Besuchskontakten in Untersuchungshaft und beantragte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderliche Trennscheibenanordnung nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben wurde. Das Gericht betont, dass Art. 6 Abs. 1 GG im Haftvollzug Schutzpflichten begründet und staatliche Maßnahmen die nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen begrenzen müssen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage der Trennscheibenanordnung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Entscheidungen oder deren wesentliche Inhalte nicht vorlegt oder inhaltlich darstellt.

2

Ohne Kenntnis der Gründe für eine angeordnete Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzugs (z.B. Trennscheibenanordnung) ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

3

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die nachteiligen Auswirkungen von Freiheitsentzug auf Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen; diese Schutzpflicht gilt mit besonderer Bedeutung im Haftvollzug.

4

Bei Beschränkungen von Besuchskontakten in Haft ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rechtspositionen der betroffenen Person erforderlich; bloße Verweise auf vorherige Beschlüsse genügen für die verfassungsrechtliche Prüfung nicht.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 4. September 2018, Az: 4 St 1/16, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 2. August 2018, Az: 4 St 1/16, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft, mit dem bei Besuchen die Verwendung einer Trennscheibe angeordnet worden war, vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis der Gründe für die Trennscheibenanordnung, auf die das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen jeweils verwiesen hat, ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls die vorgelegten Beschlüsse eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rechtspositionen der Beschwerdeführerin nicht erkennen lassen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser wertentscheidenden Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen der inhaftierten Person und ihren in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.