Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Strittig war, ob trotz unbegründeter Verfassungsbeschwerde eine Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen gebührt. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde nicht begründet war und keine besonderen Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; keine besonderen Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Die notwendigen Auslagen eines Beschwerdeführers sind nach § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die Verfassungsbeschwerde als begründet festgestellt wird.
Eine Erstattung der Auslagen kann gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in sonstigen, nicht begründeten Fällen angeordnet werden; hierfür sind jedoch besondere Billigkeitsgründe erforderlich.
Das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ist substantiiert darzulegen; fehlen entsprechende Umstände, ist eine Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu versagen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung von Auslagen können als unanfechtbare Entscheidungen ergehen, sofern das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. August 2018, Az: 2 B 132/18, Beschluss
vorgehend VG Dresden, 19. März 2018, Az: 11 L 6/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.