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BVerfG·2 BvR 2128/18·17.12.2018

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Strittig war, ob trotz unbegründeter Verfassungsbeschwerde eine Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen gebührt. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde nicht begründet war und keine besonderen Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; keine besonderen Billigkeitsgründe nach § 34a Abs. 3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die notwendigen Auslagen eines Beschwerdeführers sind nach § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die Verfassungsbeschwerde als begründet festgestellt wird.

2

Eine Erstattung der Auslagen kann gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in sonstigen, nicht begründeten Fällen angeordnet werden; hierfür sind jedoch besondere Billigkeitsgründe erforderlich.

3

Das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ist substantiiert darzulegen; fehlen entsprechende Umstände, ist eine Erstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu versagen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung von Auslagen können als unanfechtbare Entscheidungen ergehen, sofern das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34a Abs. 2 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. August 2018, Az: 2 B 132/18, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 19. März 2018, Az: 11 L 6/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.