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BVerfG·2 BvR 2126/22·15.12.2022

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines auf haltlose Mutmaßungen und Unterstellungen gestützten, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung einer Richterin und erhob eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil es auf haltlosen Mutmaßungen und Unterstellungen beruht und missbräuchlich ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Eilantrag ist damit gegenstandslos. Weitere Ausführungen werden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es keine sachlich tragfähigen Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit enthält und sich auf bloße Mutmaßungen oder Unterstellungen stützt.

2

Eine Richterin ist nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn weder gesetzliche Ablehnungsgründe vorliegen noch das Ablehnungsgesuch nachvollziehbar eine Befangenheitsbesorgnis begründet.

3

Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche kann das Gericht ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entscheiden; die betroffene Richterin darf in diesem Verfahrensstadium mitwirken.

4

Wiederholte oder inhaltlich leere Befangenheitsanträge sind als missbräuchlich zu werten und können verworfen werden.

5

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein damit verbundener Antrag auf einstweilige Anordnung nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos; das Gericht kann nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Begründung verzichten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Saarbrücken, 24. November 2022, Az: 7 Gs 1680/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.

2

Die abgelehnte Richterin ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnte auch an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Bundesverfassungsgerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17>). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen − ebenso wie vorliegend − in haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.