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BVerfG·2 BvR 2114/19·16.01.2020

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine angebliche Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil kein konkreter hoheitlicher Unterlassungsakt vorgetragen wurde und die Verfassungsbeschwerde die behauptete Rechtsverletzung nicht nachvollziehbar darlegt. Außerdem wurde der für die Prüfung erforderliche Bescheid nicht fristgerecht vorgelegt. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde setzt einen tauglichen Beschwerdegegenstand voraus; bloße Pauschalvorwürfe gegen die Rechtsprechung bilden kein konkretes hoheitliches Unterlassen im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG die behauptete Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte inhaltlich nachvollziehbar darlegen; fehlt es daran, ist die Beschwerde unzulässig.

3

Der für die verfassungsrechtliche Beurteilung erforderliche Bescheid oder seine inhaltsgleiche Wiedergabe ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorzulegen; unterbleibt dies, kann die Beschwerde nicht angenommen werden.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt zur Erledigung eines beantragten einstweiligen Anordnungsverfahrens; Nichtannahmeentscheidungen sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

1. Die gerügte "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

3

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.

4

Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.