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BVerfG·2 BvR 211/25·20.03.2026

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde in einer arbeitsrechtlichen Sache (Einsicht einer ehemaligen Arbeitnehmerin in Protokoll einer nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung als Teil ihrer Personalakte) - unzureichende Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) nicht hinreichend dargelegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtArbeitsrechtliche VerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine evangelische Kirchengemeinde wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen ein BAG-Urteil, das eine ehemalige Arbeitnehmerin zur Einsichtnahme bzw. Kopie eines Protokolls einer nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung (als Teil der Personalakte) berechtigte. Sie rügte eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 4 GG i.V.m. Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 WRV. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die behauptete Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Die zuvor erlassenen einstweiligen Anordnungen zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung wurden dadurch gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anordnungen gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht substantiiert und schlüssig nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt wird.

2

Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer regelmäßig im Einzelnen mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb Bedeutung und Tragweite des geltend gemachten Grundrechts grundlegend verkannt worden sein sollen.

3

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet den Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten; hierzu zählt auch die Ausgestaltung kirchlicher Arbeitsverhältnisse als „eigene Angelegenheit“.

4

Ein spezifischer Verfassungsverstoß durch fachgerichtliche Auslegung kirchlichen Rechts liegt nicht schon bei abweichenden Rechtsauffassungen vor, sondern setzt insbesondere eine willkürliche Auslegung oder eine grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts voraus.

5

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, werden zuvor erlassene einstweilige Anordnungen im selben Verfahren gegenstandslos.

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 1 GG§ Art 140 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 137 Abs 3 WRV§ 3 Abs. 5 KAO; § 241 Abs. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 17. Oktober 2024, Az: 8 AZR 42/24, Urteil

vorgehend BVerfG, 15. Mai 2025, Az: 2 BvR 211/25, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2025, Az: 2 BvR 211/25, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit wird die mit Beschluss vom 15. Mai 2025 - 2 BvR 211/25 - erlassene und mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 2 BvR 211/25 - wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Der Verfassungsbeschwerde liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen einer evangelischen Kirchengemeinde (…) - der Beklagten des Ausgangsverfahrens und Beschwerdeführerin des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - und einer bei dieser vormals angestellten Arbeitnehmerin - der Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Klägerin) - zugrunde, welche die Herausgabe einer Kopie beziehungsweise die Einsicht in das Protokoll über eine nichtöffentliche Gemeinderatssitzung zum Gegenstand hatte.

2

1. Die Klägerin stand ab dem (…) bei der Beschwerdeführerin in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis. In § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ("Art des Anstellungsverhältnisses") war geregelt, dass die Klägerin auf unbestimmte Zeit als hauptberufliche Kirchenmusikerin mit der Amtsbezeichnung "Organist und Chorleiter" bei der Kirchengemeinde in (…) tätig sein sollte. Nach § 2 des Vertrags wurde vereinbart, dass für das Anstellungsverhältnis - soweit der Vertrag keine andere Regelung vorsieht - die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in ihrer jeweiligen Fassung gelten; diese wurden ausdrücklich als Bestandteil des Vertrags anerkannt.Das Arbeitsverhältnis wurde mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand zum (…) beendet.

3

2. Zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin kam es während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu Unstimmigkeiten darüber, wie diese ihre dienstliche Tätigkeit ausübt. Am 15. Mai 2006 fand eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats der Beschwerdeführerin statt. Im Rahmen dieser Sitzung, an welcher die Klägerin nicht teilnahm, wurde erörtert, wie die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin gestaltet werden sollte. In einer weiteren Sitzung am 19. Juni 2006 wurde förmlich beschlossen, dass die Klägerin im gesamten Kirchenbezirk als "Springerin" eingesetzt werden soll.

4

Nachdem die Klägerin von der Beschwerdeführerin erfolglos um Auskunft über den Inhalt des Protokolls der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15. Mai 2006 gebeten hatte, erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Württemberg und beantragte unter Berufung auf die damals geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche unter anderem Auskunft über den Inhalt der Gemeinderatssitzung vom 15. Mai 2006. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2012 ab. Eine erneut erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Württemberg mit einem vergleichbaren Begehren wies das Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 ebenfalls ab.

5

3. In der Folge erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, unter anderem mit dem Antrag, ihr eine Kopie des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 15. Mai 2006 herauszugeben beziehungsweise ihr Auskunft hierüber zu erteilen, wobei sie ihr Begehren nunmehr auf Normen des staatlichen Arbeits- und Datenschutzrechts stützte. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2023 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. Oktober 2023 zurück.

6

4.Auf die Revision der Klägerin verurteilte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 AZR 42/24 - unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Beschwerdeführerin, der Klägerin eine Kopie des in Rede stehenden Protokolls herauszugeben.

7

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

8

aa) Die Klägerin falle als Beschäftigte einer Kirchengemeinde nach § 1a Abs. 1 KAO in den Anwendungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung. Im Übrigen hätten die Parteien deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis in § 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart.

9

bb) Das Kirchengemeinderatsprotokoll sei Teil der materiellen Personalakte der Klägerin, auf welche sich § 3 Abs. 5 KAO beziehe. Unter "Personalakten" im formellen Sinn seien diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, die der Arbeitgeber als "Personalakte" führe und dieser als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet seien. Demgegenüber bestimme sich die Zugehörigkeit von Unterlagen zur Personalakte nach dem materiellen Begriff aufgrund inhaltlicher Kriterien. Danach seien Personalakten eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten beträfen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden.

10

Ausgehend hiervon sei das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 der materiellen Personalakte der Klägerin zuzuordnen. Ausschließliches Thema der Sitzung seien arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin aus Gründen, die ihr nicht mitgeteilt worden seien, gewesen. Damit beziehe sich das Protokoll auf eine Sitzung, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Klägerin betroffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sitzung nichtöffentlich gewesen sei und deshalb Personalsachbearbeiter keinen Einblick in das Protokoll hätten. Denn jedenfalls die Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nehmen könnten, hätten ein Recht auf Einsicht in die nichtöffentlichen Protokolle.

11

Für das Recht auf Einsicht in die Personalakten und die Herausgabe von Kopien hieraus nach § 3 Abs. 5 KAO sei der materielle Begriff der Personalakte heranzuziehen. Ein Hinweis auf dieses weite Begriffsverständnis ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach Beschäftigte ein Recht auf Einblick in ihre "vollständigen" Personalakten hätten. Für diese Auslegung spreche entscheidend der Sinn und Zweck der Vorschrift. Dem Arbeitnehmer solle das Gefühl genommen werden, Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung zu sein, und die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr zu setzen. Das setze die Offenlegung aller Vorgänge voraus, die den Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis betreffen.

12

cc) Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Sitzung nichtöffentlich gewesen sei und grundsätzlich nur Mitglieder des Kirchengemeinderats ein Recht auf Einsicht in das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung hätten.

13

Die Sitzungen des Kirchengemeinderats seien grundsätzlich öffentlich (§ 21 Abs. 3 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO)). Ausnahmsweise sei nichtöffentlich zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht (§ 31 KGO) unterliegt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KGO). Die Verschwiegenheitspflicht greife ein, wenn Angelegenheiten behandelt würden, bei denen "ihrer Natur nach" Geheimhaltung erforderlich sei. Dies gelte nach Nr. 29 Satz 7 der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung (AVO KGO) zu § 21 KGO insbesondere "für Personalsachen und für Fragen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Dritter". Nach Nr. 55 AVO KGO zu § 30 KGO hätten Gemeindemitglieder, die nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats sind, nur Anspruch auf Einblick in die Niederschrift öffentlicher Sitzungen.

14

Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften habe die Klägerin keinen Anspruch auf Einblick in die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung. Eine Auslegung der einschlägigen Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck ergebe jedoch, dass sie dem Anspruch auf Herausgabe nicht entgegenstünden. Die Verschwiegenheitspflicht und der damit einhergehende Ausschluss des Rechts auf Einblick in die Niederschrift dienten vorrangig dem Schutz der Person, deren Angelegenheiten beziehungsweise Verhältnisse beleuchtet würden. Die behandelten Gegenstände sollten vor anderen Gemeindemitgliedern und der Öffentlichkeit geheim gehalten werden. Dagegen sei eine Geheimhaltung gegenüber der betroffenen Person selbst in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht erforderlich. Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer den Inhalt der über sie geführten Personalakten zur Kenntnis nehmen können, diene gerade dem Zweck, dass sie nicht zum Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung würden, ohne sich gegen unzutreffende Angaben in der Personalakte wehren zu können.

15

b) Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Mitglieder des Kirchengemeinderats durch eine Möglichkeit der betroffenen Person, Einblick in das Protokoll zu nehmen, gehindert sehen könnten, ihre Meinung im Gremium offen zu vertreten. Zwar sei die Meinungsbildung besser möglich, wenn Meinungsäußerungen ohne die Gefahr erfolgen könnten, dass sich einzelne Mitglieder später gegenüber der Person rechtfertigen müssten. Allerdings seien in der Niederschrift gemäß Nr. 53 AVO KGO zu § 30 KGO nur begrenzte Angaben zwingend erforderlich; der Inhalt der Beratung brauche nur insoweit in die Niederschrift aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig sei. Die Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Kirchengemeinderats bedürften danach regelmäßig gerade keiner Protokollierung.

16

5. Die Klägerin betrieb daraufhin ein Vollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Im Laufe dieses Verfahrens ordnete das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 5. Mai 2025 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zum Zweck der Vollstreckung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 bezeichneten Herausgabeverpflichtung an.

II.

17

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV.

18

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Bundesarbeitsgericht habe Umfang und Tragweite des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verkannt. Die Entscheidung des kirchlichen Gesetzgebers, die Einsichtnahme in die Protokolle von nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzungen durch die Normen der Kirchengemeindeordnung strengen Schranken zu unterwerfen, habe Verfassungsrang und sei vom Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden.

19

Soweit das Bundesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der in Rede stehenden Kopie aus § 3 KAO, § 241 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herleite, sei zwar das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Es sei aber mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin im Wege praktischer Konkordanz in Einklang zu bringen.

20

Dabei sei es sachgerecht, das Auskunftsrecht der Klägerin hinter den Interessen der Beschwerdeführerin zurückstehen zu lassen, weil die zu Protokoll genommenen Erklärungen von Mitgliedern des Kirchengemeinderats der Beschwerdeführerin auch Meinungsäußerungen der Teilnehmer über die Klägerin enthalten könnten, die in einem geschützten Raum abgegeben worden und nur für die Ohren der Teilnehmer bestimmt gewesen seien. Kirchengemeinderatsmitglieder würden in diesen Gremien sagen, was sie über andere Personen dächten. Nur auf Grundlage des freien Austauschs von Meinungen gelange man zu einem Beschlussergebnis. Außer den Teilnehmern selbst hätte niemand Anspruch darauf, zu erfahren, wie dieses Ergebnis zustande gekommen sei.

21

2. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts einstweilen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache - hilfsweise: längstens für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab Erlass der einstweiligen Anordnung - auszusetzen, soweit die Beschwerdeführerin zur Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15. Mai 2006 verurteilt wurde.

III.

22

1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats angeordnet, die auf die Herausgabe einer Kopie des Protokolls gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts und die zu diesem Zweck mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2025 angeordnete Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen.

23

2. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 die einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2025 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

IV.

24

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG, § 41 GOBVerfG zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Entsprechendes gilt für den Bevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG, § 41 GOBVerfG. Dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ist nach § 41, § 22 Abs. 5 GOBVerfG die Möglichkeit gegeben worden, zu dem Verfahren Stellung zu nehmen.

25

1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte am 8. Juli 2025 mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.

26

2. Der Bevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens führte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 aus, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet.

27

3. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärte mit Schreiben vom 11. Juli 2025, von einer Stellungnahme abzusehen.

28

4. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2025 und vertiefte ihr Vorbringen. Hierzu nahm der Bevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 18. September 2025 ergänzend Stellung.

V.

29

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

VI.

30

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie ist unzulässig, weil eine Verletzung von Verfassungsrecht durch die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt wurde.

31

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49> - Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist bei gerichtlichen Entscheidungen erst überschritten, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des geltend gemachten Grundrechts grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>) oder die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 87, 282 <284 f.>; stRspr). Solche Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzutragen.

32

2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantiert den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <241 f.>; 70, 138 <162>).

33

Hierzu zählt alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 <387>), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 <249>; 53, 366 <399>; 57, 220 <243>; 70, 138 <164>). Umfasst sind alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 <249>; 53, 366 <399>; 57, 220 <243>; 70, 138 <164>). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich als notwendige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 <332>; 53, 366 <401>; 57, 220 <243 f.>).

34

Auch bei der Interpretation des Arbeitsrechts ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 <401>; 66, 1 <22>; 70, 138 <167>). Die staatlichen Arbeitsgerichte müssen bei einer Entscheidung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die von den Religionsgemeinschaften festgelegten Grundverpflichtungen als Entscheidungsmaßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE70, 138 <168>). Die Einbeziehung der religionsgemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht ändert nichts daran, dass sie weiterhin den eigenen Angelegen- heiten der Kirche zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 53, 366 <392>; 70, 138 <165>). Die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, mithin das religionsgemeinschaftliche Proprium, darf nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 70, 138 <165>). Denn die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse bestimmend (vgl. Unruh, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, WRV Art. 137 Rn. 74; auch BVerfGE 53, 366 <403 f.>; 70, 138 <165>). Diese Garantie bedeutet umgekehrt aber keine generelle Ausklammerung aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Sie bezweckt vielmehr als Ausformung eines freiheitsrechtlichen Belangs eine Privilegierung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung, um eine glaubhafte Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewähren (vgl. Unruh, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, WRV Art. 137 Rn. 74).

35

3. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung das zugrundeliegende kirchliche Recht willkürlich ausgelegt oder die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht hinreichend gewürdigt hätte.

36

a) Zunächst vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Bundesarbeitsgericht das anwendbare kirchliche Recht willkürlich ausgelegt hätte.

37

aa) Das Bundesarbeitsgericht leitet den Anspruch auf die Herausgabe einer Kopie des Protokolls vom 15. Mai 2006 in Hinblick auf das beendete Arbeitsverhältnis aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ab und stützt sich im Ausgangspunkt vor allem auf die innerkirchliche Norm des § 3 Abs. 5 KAO. Danach haben die Beschäftigten ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten und können darüber hinaus Kopien aus diesen erhalten.

38

Die Kirchenanstellungsordnung beruht dabei allein auf kirchenrechtlichen Bestimmungen und innerkirchlichen Vereinbarungen. Sie ist demnach keine Ausprägung des staat- lichen (Arbeits)Rechts (vgl. LAG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 Sa 17/02 -, juris, Rn. 53; BAG, Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 -, juris, Rn. 29). Vielmehr spiegelt sich in ihr die vom Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasste Gesetzgebungsautonomie für kirchliche Angelegenheiten wider.

39

Die hier infrage stehende Bestimmung von Inhalt und Umfang der Personalakte im Sinne des § 3 Abs. 5 KAO folgt aus der Auslegung und Anwendung des kirchlichen Rechts und ist deshalb vorrangig den staatlichen Fachgerichten vorbehalten, soweit diese das kirchlich gesetzte Recht anzuwenden haben. Es obliegt demnach vorliegend den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, den Sachverhalt festzustellen und unter die kirchlicherseits vorgegebenen Rechte und Pflichten zu fassen (vgl. auch BVerfGE 70, 138 <168>). Dass dies in willkürlicher Weise erfolgt wäre, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang unterschiedliche Auffassungen vertreten, kann für sich genommen nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes begründen.

40

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass in § 3 Abs. 5 KAO nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift die "materielle Personalakte" gemeint sei.

41

Zur Begründung dieses Verständnisses stellt das Gericht darauf ab, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 5 KAO auf die "vollständigen Personalakten" abhebe, was für ein weites Verständnis der Personalakte spreche. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem Arbeitnehmer das Gefühl zu nehmen, Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung zu sein, und ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr zu setzen.Das Bundesarbeitsgericht kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass von dem Einsichtsrecht und dem Recht auf den Erhalt von Auszügen oder Kopien aus § 3 Abs. 5 KAO alle Dokumente umfasst seien, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang zum Dienstverhältnis stehen. Diese Auslegung entspricht Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Einsichtsrechten in Personalakten (vgl. BVerwGE 36, 134 <137 f.>; BVerwGE 67, 300 <301 f.>; BAG, Urteile vom 15. November 1985 - 7 AZR 92/83 -, juris, Rn. 17 und vom 7. Mai 1980 - 4 AZR 214/78 -, juris, Rn. 10 ff.; BAGE 136, 156 <158 f.>; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 B 1260/14 -, juris, Rn. 10 ff.; Stier, in: Rinck/Böhle/ Pieper/Geyer, BeckOK TVöD, TVöD-AT § 3 Rn. 59 (Jun. 2020); Schwarz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BeamtStG § 50 Rn. 6 (Okt. 2025); Werner, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, BetrVG § 83 Rn. 2 (Dez. 2025); Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 18. Aufl. 2026, § 83 Rn. 6). In der Folge nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass von der materiellen Personalakte auch das Protokoll der Sitzung vom 15. Mai 2006 umfasst sei, weil die damalige Sitzung Fragen zum Dienstverhältnis der Klägerin zum Inhalt hatte.

42

bb) Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin darzulegen, dass das Bundesarbeitsgericht bei dem Verständnis der Geheimhaltungsvorschriften der Kirchengemeindeordnung, die dem Herausgabeanspruch auf eine Kopie der Niederschrift der Gemeinderatssitzung entgegenstehen könnten, zu einer willkürlichen Auslegung der einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften gelangt wäre.

43

Die Geheimhaltungsvorschriften der Kirchengemeindeordnung sind ebenfalls Teil des innerkirchlich geltenden Rechts. Sie wurden in Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erlassen. Das Bundesarbeitsgericht kommt bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geheimhaltungsvorschriften der Kirchengemeindeordnung in persönlicher Hinsicht nicht auf den Schutz der der Sitzung beiwohnenden Gemeinderatsmitglieder gerichtet sei, sondern der Person, deren Angelegenheiten beziehungsweise Verhältnisse im Rahmen der Sitzung behandelt werden. Zur Begründung stellt das Bundesarbeitsgericht auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck von § 21 und § 31 KGO und auf Nr. 29 Sätze 6 und 7 AVO KGO zu § 21 KGO ab.

44

Das Anliegen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung es den Sitzungsteilnehmern erleichtern soll, ihre Meinung offen zu vertreten, gerade auch um die Funktionsfähigkeit des Kirchengemeinderats aufrechtzuerhalten, sieht das Bundesarbeitsgericht dadurch gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin in der Sitzungsniederschrift, die Gegenstand eines Einsichtsrechts und eines Herausgabeanspruches als Kopie sein könne, gemäß Nr. 53 AVO KGO zu § 30 KGO den Inhalt der Beratung nur insoweit aufnehmen müsse, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Der Schutz des Meinungsbildungs-prozesses innerhalb des Gremiums in nichtöffentlichen Sitzungen sei dadurch in hinreichender Weise gewährleistet.

45

b) Dass in dieser Auslegung des Bundesarbeitsgerichts der kirchenrechtlichen Bestimmungen - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ein spezifischer Verfassungsverstoß durch eine unzureichende Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtsgesehen werden könnte (vgl. hierzu BVerfGE 70, 138 <169>; 99, 100 <122>), scheidet nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin mithin ebenfalls aus.

46

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

47

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.