Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung, die die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzt, erneut wiederholt. Die Wiederholung erfolgt, weil die Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Die Anordnung ist längstens für sechs Monate verlängert. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt hiervon unberührt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde längstens sechs Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass nach wie vor vorliegen.
Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann für die Dauer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 32 Abs. 6 BVerfGG), angeordnet werden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann auf frühere Beschlüsse und deren Begründung Bezug nehmen, wenn keine maßgeblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorliegen.
Die Wiederholung einer Aussetzungsanordnung berührt nicht notwendigerweise die Vollziehung der Auslieferungshaft; die Fortdauer der Haft bleibt hiervon unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.