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BVerfG·2 BvR 2100/18·05.03.2020

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die (wiederholte) einstweilige Aussetzung seiner Übergabe an Rumänien im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, weil die Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Die Anordnung wird befristet, längstens für sechs Monate, wiederholt. Die Auslieferungshaft bleibt hiervon unberührt.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben (befristet, längstens sechs Monate); Auslieferungshaft bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; eine solche Wiederholung ist längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

3

Die einstweilige Aussetzung der Übergabe an ausländische Behörden berührt nicht die Vollziehung der Auslieferungshaft.

4

Bei der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht zur Begründung auf frühere Beschlüsse verweisen, sofern die maßgeblichen Umstände unverändert fortbestehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019 und vom 26. September 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019 und vom 26. September 2019 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.