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BVerfG·2 BvR 2100/18·26.09.2019

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung, die die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien aussetzt, erneut bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, wiederholt. Voraussetzung für die Wiederholung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen für den Erst-Erlass weiterhin gegeben sind. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Beschlüsse. Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate) wiederholt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ist befristet bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die dort vorgesehene Höchstdauer (sechs Monate).

3

Eine einstweilige Anordnung kann die Übergabe/Übergabeaussetzung zur Strafverfolgung bewirken; hiervon unberührt bleibt die Vollziehung der Auslieferungshaft.

4

Bei der Entscheidung über die Wiederholung sind die maßgeblichen Gründe der vorangegangenen Anordnungen heranzuziehen; maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung fortbestehen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.