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BVerfG·2 BvR 2100/18·11.04.2019

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrecht / EilrechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17.10.2018, die die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien untersagt. Die Wiederholung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Die Entscheidung dient der Fortgeltung des einstweiligen Rechtsschutzes und ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate; unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um den vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortzusetzen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann längstens für einen bestimmten Zeitraum (hier: sechs Monate) angeordnet werden.

3

Eine Entscheidung über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann unanfechtbar sein, sofern das Gericht dies bestimmt oder das Recht der Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

4

Eine einstweilige Anordnung kann konkret die Untersagung der Auslieferung zur Strafverfolgung betreffen und damit unmittelbaren einstweiligen Schutz gewähren.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 Bvr 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.