Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG untersagt einstweilen die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Wochen. Die Anordnung wird der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung übertragen. Die Begründung der Entscheidung wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG). Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt; Begründung folgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.
Die Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung kann ohne gleichzeitige mündliche oder schriftliche Begründung erfolgen; die Begründung ist binnen angemessener Frist nachzureichen (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von einer untersagenden einstweiligen Anordnung grundsätzlich unberührt, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Durchführung einer einstweiligen Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft übertragen und deren Vollzug anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.