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BVerfG·2 BvR 2092/14·27.10.2015

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung - Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte den Beschluss des AG Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und den Rechtsweg nicht erschöpft; auch die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG wurde nicht gewahrt. Dem Bevollmächtigten wird gemäß § 34 Abs.2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von 200 € auferlegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (offensichtlich unzulässig); Missbrauchsgebühr von 200 € dem Bevollmächtigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und daher keine subjektive Betroffenheit vorliegt.

2

Die Monatsfrist des § 93 Abs.1 Satz 1 BVerfGG ist grundsätzlich zu wahren; eine behauptete Unzumutbarkeit rechtfertigt ohne substantiierte Begründung nicht die Überschreitung der Frist.

3

Ein Missbrauch der Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn diese offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

4

Die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs.2 BVerfGG kann dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde zuzurechnen ist; Rechtsanwälte müssen gravierende Zulässigkeitsmängel erkennen können.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T 191/14, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T 184/14, Beschluss

vorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, ist er nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

II.

3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).

5

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.

III.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.