Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung - Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerdeführer hatten den Beschluss des Amtsgerichts nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt. Dem Bevollmächtigten wurde gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von 200 € auferlegt, weil die Zulässigkeitsmängel für einen Rechtsanwalt evident waren.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen offensichtlicher Unzulässigkeit; Missbrauchsgebühr von 200 € gegen den Bevollmächtigten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde zuzurechnen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat oder die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt ist.
Bei gravierenden Zulässigkeitsmängeln, die für einen Rechtsanwalt erkennbar sind, rechtfertigt die Zurechnung der missbräuchlichen Beschwerde an den Bevollmächtigten die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T 186/14, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T 184/14, Beschluss
vorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.
Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts haben sie den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
II.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.
III.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.