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BVerfG·2 BvR 2082/11·31.01.2012

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – einstweilige Anordnung erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Bundesverfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig erledigt sich dadurch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss erging ohne Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde fand nicht statt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich, Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen; in diesem Fall erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerde.

2

Erfolgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, erübrigt sich ein parallel gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung.

3

Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne ausführliche Begründung ergehen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet sind, sind nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juli 2011, Az: 1 StR 631/10, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 26. März 2010, Az: 711 Js 202/07 - 9 KLs, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 26. November 2009, Az: 711 Js 202/07 - 9 KLs, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.