Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt die einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate. Zur Wiederholung genügen fortbestehende Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass; das Gericht verweist auf seine frühere Begründung. Die Entscheidung stützt sich auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die für ihren erstmaligen Erlass maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Eine einstweilige Anordnung kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann durch Verweisung auf eine zuvor getroffene rechtliche Begründung erfolgen, sofern die Gründe fortbestehen.
Die Wiederholung ist in zeitlicher Hinsicht beschränkt und kann längstens für die gesetzlich bestimmte Dauer (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschluss
vorgehend LG Essen, 15. August 2019, Az: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2019, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. November 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Mai 2021, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. Juli 2022, Az: 2 BvR 2061/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019, wiederholt mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020 und 17. Mai 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020 und 17. Mai 2021 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.