Zweite Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt die einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Zentral ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin bestehen. Das Gericht bejaht dies und verweist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 10. Dezember 2019.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.
Eine einstweilige Anordnung kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ist eine Höchstdauer von sechs Monaten zu beachten.
Für die Begründung einer Wiederholung genügt es, auf einen früheren Beschluss zu verweisen, sofern die maßgeblichen Umstände und rechtlichen Erwägungen unverändert fortbestehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschluss
vorgehend LG Essen, 15. August 2019, Az: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2019, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. Mai 2021, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. November 2021, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. Juli 2022, Az: 2 BvR 2061/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019, wiederholt mit Beschluss vom 3. Juni 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 3. Juni 2020 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.