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BVerfG·2 BvR 2061/19·03.06.2020

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 und setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, erneut aus. Voraussetzung für die Wiederholung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des erstmaligen Erlasses weiterhin vorliegen. Das Gericht verweist zur Begründung auf den vorherigen Beschluss.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann insbesondere bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, angeordnet werden.

3

Zur Begründung einer Wiederholung kann das Gericht auf frühere Entscheidungsgründe verweisen, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorliegen.

4

Die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung dient als vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und setzt einen fortbestehenden Rechtfertigungsgrund voraus.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 1 GG§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 455 Abs 1 StPO§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschluss

vorgehend LG Essen, 15. August 2019, Az: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16, Beschluss

vorgehend BVerfG, 10. Dezember 2019, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. November 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. Mai 2021, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. November 2021, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 5. Juli 2022, Az: 2 BvR 2061/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.