Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG untersagt vorläufig die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens für zwei Monate. Die Verfassungsbeschwerde erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, weil die angegriffenen Beschlüsse den substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben. Die erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus und rechtfertigt das Verbot der Abschiebung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung des BVerfG verbietet Abschiebung nach Bulgarien; Beschwerde erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist zu erlassen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
Vom Tenor der angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigter substantiierten Sachvortrag kann die Annahme stützen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Die vorläufige Untersagung einer Abschiebung ist gerechtfertigt, wenn durch die Abschiebung die Verwirklichung verfassungsrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen im Aufnahmestaat droht und die Folgenabwägung dem Schutzinteresse den Vorrang gibt.
Die Befristung einstweiliger Maßnahmen dient der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht eine zeitlich begrenzte Sicherung des Beschwerdeinteresses bis zur abschließenden Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.