Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Vollzugslockerungen auch für jene Strafgefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen, die ein Absehen von weiterer Strafvollstreckung nach §456a StPO ablehnten. Das BVerfG verwirft die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert wurden (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG). Vollzugslockerungen bei drohender Abschiebung sind gesondert von der JVA zu entscheiden. Das Gericht weist auf das Resozialisierungsgebot nach Art.2 I iVm Art.1 I GG hin.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung des Absehens von weiterer Strafvollstreckung als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzungen gemäß §23 Abs.1 Satz 2, §92 BVerfGG genügt.
Ansprüche auf Gewährung von Vollzugslockerungen oder sonstigen Resozialisierungsmaßnahmen bei Inhaftierten, die aus der Haft abgeschoben werden sollen, sind eigenständige Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt und nicht Gegenstand von Entscheidungen über das Absehen von weiterer Strafvollstreckung nach §456a StPO.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel der Wiedereingliederung in ein künftiges straffreies Leben auszurichten; dies umfasst die Möglichkeit, Lockerungen nicht generell aufgrund fehlender Entlassungsperspektive oder drohender Abschiebung zu versagen.
Behauptungen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 1 GG sind nur dann für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ausschlaggebend, wenn sie substantiiert und mit entscheidungserheblichen tatsächlichen Anhaltspunkten dargelegt werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. August 2012, Az: 4 VAs 043/12, Beschluss
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.>; stRspr). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.